Ihr Steuervorteil

§ 35a EStG

Wussten Sie schon?

Ausgaben für die Wohnraumsanierung sind als „Sonderausgaben“ direkt von der Steuerschuld absetzbar. (EStE Seite 4 ,Zeile 110)

Es muss sich allerdings um umfassende Sanierungsmaßnahmen handeln, die beispielsweise die Nutzungsdauer des Wohnraumes verlängernoder den Nutzungswert erhöhen. Dazu gehören der Austausch von Unterböden, der Einbau von Solaranlagen, Aufzugsanlagen oder von Badezimmern und Toiletten.

Bei diesen „Sonderausgaben für Wohraumsanierung“ können 6.000,- Euro jährlich geltend gemacht werden, 20 % davon können Sie (incl. 19% Mwst.)steuerlich absetzen. (max. 1.200,-)

Laufende Wartungsarbeiten wie Ausmalen oder der Austausch einer beschädigten Fensterscheibe können allerdings nicht abgesetzt werden.Grundsätzlich gilt: Sowohl Eigentümer als auch Mieter können Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen.

Wissenswertes:

  • § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) gilt für private Haushalte.
  • Gefördert werden auch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen.
  • Bei haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommenssteuer um bis zu 600 Euro (bei Pflege- und Betreuungsleistungen um bis zu  1.200 Euro) und bei Handwerksleistungen bis zu 1.200 Euro.
  • Bei Handwerksleistungen werden Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung  begünstigt.
  • Kosten für die in Rechnung gestellten Arbeitskosten sind absetzbar, Materialkosten (z.B. Farbe, Fliesen, Tapeten etc.) nicht.
  • Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
  • Es ist ein Nachweis der Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrags ergibt oder durch eine  entsprechende Bescheinigung des Kreditinstituts erforderlich; Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt.

Im Vordergrund der Handwerksleistung muss die Ausbesserung oder Renovierung stehen. Die haushaltsnahen Dienstleistungen sind von einemselbstständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur auszuführen.

Rechenbeispiel:

Nur Arbeitslohn ist absetzbar! (ca. 126 Stunden á 40,00 Euro, entspricht ca. 16 Arbeitstage)
5.042,02 Euro Lohnkosten zzgl. 19 % Mwst. 957,98 Euro = 6.000,00 Euro. Mit dieser Rechnung können 20% = 1.200,00 Euro direkt von derEinkommens/ Lohnsteuerschuld abgezogen werden.