§ 35a EStG
Ausgaben für die Wohnraumsanierung sind als „Sonderausgaben“ direkt von der Steuerschuld absetzbar. (EStE Seite 4 ,Zeile 110)
Es muss sich allerdings um umfassende Sanierungsmaßnahmen handeln, die beispielsweise die Nutzungsdauer des Wohnraumes verlängernoder den Nutzungswert erhöhen. Dazu gehören der Austausch von Unterböden, der Einbau von Solaranlagen, Aufzugsanlagen oder von Badezimmern und Toiletten.
Bei diesen „Sonderausgaben für Wohraumsanierung“ können 6.000,- Euro jährlich geltend gemacht werden, 20 % davon können Sie (incl. 19% Mwst.)steuerlich absetzen. (max. 1.200,-)
Laufende Wartungsarbeiten wie Ausmalen oder der Austausch einer beschädigten Fensterscheibe können allerdings nicht abgesetzt werden.Grundsätzlich gilt: Sowohl Eigentümer als auch Mieter können Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen.
Im Vordergrund der Handwerksleistung muss die Ausbesserung oder Renovierung stehen. Die haushaltsnahen Dienstleistungen sind von einemselbstständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur auszuführen.
Rechenbeispiel:
Nur Arbeitslohn ist absetzbar! (ca. 126 Stunden á 40,00 Euro, entspricht ca. 16 Arbeitstage)
5.042,02 Euro Lohnkosten zzgl. 19 % Mwst. 957,98 Euro = 6.000,00 Euro. Mit dieser Rechnung können 20% = 1.200,00 Euro direkt von derEinkommens/ Lohnsteuerschuld abgezogen werden.