AGB


Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Parkett Perfekt
Inh. Peter Ermold
Hauptstrasse 12
86577 Sielenbach

 
Grundlage der Aufträge zwischen der Firma Parkett Perfekt und dem Auftraggeber sind die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Sie sind vorrangig zu den gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an. Sie gelten für sämtliche vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien.
 
I. Vertrag

I.1.
Der Auftrag kommt durch die Bestellung des Auftraggebers und die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Parkett Perfekt zustande.

I.2.
Die zu Grunde liegenden Angebote sind stets unverbindlich.

I.3.
Mündliche Absprachen mit Mitarbeitern und telefonische Bestellungen bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung durch die Lieferfirma für eine bindende Wirkung.
Alle Absprachen sind schriftlich festgelegt.

I.4.
Sollte die vertraglich festgelegte Leistung aus technischen Gründen nicht ausführbar sein, steht der Firma Parkett Perfekt das Recht zu, die vertragliche Ausgestaltung in einer naheliegenden Ausführungsart zu wählen. Wesentliche Veränderungen sind dem Auftraggeber anzuzeigen. Sollte der Auftraggeber mit der geänderten Ausführungsart nicht einverstanden sein, steht der Firma Parkett Perfekt ein Rücktrittsrecht aus dem Vertrag ohne Ersatzleistungen an den Auftraggeber zu.
 
II. Zahlungsfähigkeit

II.1.
Bei der Annahme des Auftrages durch die Firma Parkett Perfekt wird die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers unterstellt.

II.2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bereits ab Aufnahme der Vertragsverhandlungen Umstände, die auf Zahlungsschwierigkeiten hindeuten, zu offenbaren.

II.3.
Ergeben sich nach Vertragsschluss berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit, kann die Herstellung, Lieferung und Montage von einer Vorauszahlung oder der Vorlage anerkannter Sicherheiten abhängig gemacht werden. Sollte dies nicht erfolgen, steht der Firma Parkett Perfekt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht zu. 
 
III. Aufmass
 
Bei Veränderungen des Aufmasses im Verhältnis zum Angebot und der Auftragsbestätigung können angemessene Preisänderungen durchgeführt werden.
 
IV. Produktangaben

IV.1.
Parkett Perfekt behält sich grundsätzlich das Recht zu Änderungen aus sachlichen Gründen in Details vor.

IV.2.
An Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen behält sich Parkett Perfekt das Eigentums- und Urheberrecht vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung möglich.

IV.3.
Maße-, Gewichts- und Leistungsangaben, sowie Abbildungen und Muster sind nur annähernde und unverbindliche Darstellungen. Kleinere Abweichungen in Farbe und Struktur stellen keinen Anlass zu Beanstandungen dar.

IV.4..
Naturbedingte Unterschiede und Eigenarten der verschiedenen Holzarten sind kein Beanstandungsgrund.

V. Lieferung und Montage

V.1.
Die Fertigstellungstermine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Regelung getroffen wurde.

V.2.
Der Beginn von Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus.
Verzögerungen bei den Vorbereitungen zur Bestellung, zur Klärung und Festlegung oder beim Eintreffen festgelegter Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei nachträglichen Maß- und Ausführungsänderungen, Mehrungen und Abweichungen, sowie nachgewiesenen Lieferschwierigkeiten der Vorlieferanten verschieben sich die angegebenen Termine angemessen.

V.3
Die im Montagepreis enthaltenen Kosten berechnen sich nach den zu erwartenden Montagetätigkeiten. 

V.4
Bei Montagearbeiten im Altbau kann es durch den Ausbau zu Beschädigung vorhandener Bauteile kommen. Hierfür haftet die Firma Parkett Perfekt nicht. 
 
VI. Rücktritt

VI.1.
Tritt der Auftraggeber vor der Einleitung der Fertigung und Bestellung des Materials vom Vertrag zurück, kann die Firma Parkett Perfekt einen pauschalen Betrag von 20% des Auftragswertes, zuzüglich Mehrwertsteuer, fordern.

VI.2.
Sind bereits weitere Leistungen eingeleitet und durchgeführt worden, so treten zu diesem pauschalen Betrag noch die zusätzlich entstandenen Kosten für Material, Fertigungs-, Fertigungsgemein- und Montagekosten hinzu.

VI.3.
Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder kein Schaden als der pauschale Betrag gemäß den vorgenannten Regelungen angefallen ist.
 
VII. Zahlungsbedingungen

VII.1.
Abschlagszahlungen sind nach Rechnungsstellung in Höhe des Wertes der nachgewiesenen Leistung spätestens nach zwei Wochen zu zahlen. Als Leistung gelten auch die für die Ausfertigung eigens angefertigten bzw. bereitgestellten Bauteile.

VII.2.
Schlusszahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

VII.3.
Die festgelegten Preise gelten ab dem Hauptbetrieb Sielenbach.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

VII.4.
30 Tage nach Zugang der Rechnung tritt ohne Mahnanschreiben nach den gesetzlichen Vorschriften §284, 286 Abs. III BGB Verzug ein. Ab diesem Datum sind Verzugszinsen zu zahlen.

VII.5.
Aufrechnungsrechte stehen den Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

VIII. Eigentumsvorbehalt

VIII.1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers Eigentum der Firma Parkett Perfekt.
Noch nicht montierte Lieferungen können bei Zahlungsverzug des Kunden zurück genommen werden. Dies gilt als Rücktritt vom Vertrag.

VIII.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erhaltene Sache pfleglich zu behandeln.

VIII.3.
Der Einbau erfolgt für die Firma Parkett Perfekt als Hersteller gemäß § 950 BGB. Durch diese Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware erhält die Firma Parkett Perfekt Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der eingebauten Ware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

VIII.4.
Wird die erhaltene Ware durch den Auftraggeber veräußert oder verbaut, so werden die damit verbundenen Ansprüche bereits jetzt bis zur Höhe der Rechnungsforderung (inkl. MwSt.) abgetreten. Das gleiche gilt für Ansprüche auf Zuschuss zu den ausgeführten Leistungen. Zur Einziehung bleibt der Auftraggeber im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs auch weiterhin berechtigt. Die Firma Parkett Perfekt macht von ihren Rechten erst bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungen Gebrauch. Dieser verpflichtet sich alle erforderlichen Angaben zur Verfolgung dieser Ansprüche zu machen und Unterlagen vorzulegen.

IX. Gewährleistung

IX.1.
Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu prüfen.

IX.2.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach der Anlieferung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Ansprüche auf Grund dieser Mängel.

IX.3.
Die Ansprüche auf Grund fehlerhafter Abweichungen ergeben sich grundsätzlich gemäß den § 651 ff. bzw. 434 ff. BGB. Sie setzen das ordnungsgemäße Lagern, pflegliche Bedienung und Wartung voraus. Parkett Perfekt leistet auf die Dauer von 5 Jahren nach Abnahme Gewährleistung. Für nicht von ihr montierte Teile gilt dies nur, soweit sie in der üblichen und vorgegebenen Weise in das Bauwerk eingebaut wurden und der Mangel der Elemente zu einem Mangel des Bauwerks führte. Für alle übrigen fälle wird die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr ab Übergabe festgelegt. Die Gewährleistung für Beschläge, Motoren und ähnliche bewegliche Teile sowie die Haftung für den Inhalt öffentlicher Äußerungen, z. B. auf der Webseite, wird auf 1 Jahr begrenzt.

IX.4.
Bei ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen hat Parkett Perfekt die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb von drei Wochen. Die Ausführungsfrist verlängert sich angemessen z.B. unter Berücksichtigung längerer Lieferfristen des Vorlieferanten oder des Betriebsurlaubs. Sollte die erste Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt haben, steht Parkett Perfekt eine weitere Frist von 3 Wochen zur erneuten Mängelbehebung zu. 
Die Fristen beginnen jeweils mit Zugang einer schriftlichen Anzeige eines bestimmten Mangels.
 
X. Haftung

Bei rein fahrlässiger Pflichtverletzung durch Parkett Perfekt oder ihre Erfüllungsgehilfen beschränkt sich die Haftung auf Schäden durch die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten. Mit Ausnahme von Personenschäden wird nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gehaftet.
 
XI. Stundenlohnarbeiten
Zusätzliche Arbeiten werden von den Mitarbeitern von Parkett Perfekt nur im Stundenlohn durchgeführt. 
 
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Firma Parkett Perfekt. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand dieser Geschäftssitz (Amts-/ Landgericht Augsburg) festgelegt.
 
XIII. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner dieser Ziffern berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Diese Geschäftsbedingungen gelesen und als Vertragsbestandteil zum Angebot anerkannt

Sielenbach, 04. Mai 2009